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Nutzfeuer anmelden - Was ist zu tun?
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Nutzfeuer anmelden - Was ist zu tun?

Das Abbrennen von Reisigfeuern sowie die alljährlichen Fest- und Johannifeuer sind Land auf Land ab eine selbstverständliche Sache sowie Bestandteil unserer hiesigen ländlichen Kultur und Brauchtumspflege in den Gemeinden. Eine Anmeldung solcher Feuer bei den Behörden ist jedoch unverzichtbar. Diese Informationen sollen Ihnen dabei helfen.


Der richtige Weg der Anmeldung läuft zunächst zu den büroüblichen Zeiten immer über die örtlich zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Diese verständigt dann die Integrierte Leitstelle (ILS) per Online-EDV-System über das vom Bürger gemeldete Nutzfeuer.

Wichtig:

Zeigen sie Ihr Reisigfeuer daher grundsätzlich, spätestens am Vortag, bei der für den Ort des Feuers zuständigen Stadtverwaltung bzw. Gemeinde an. So werden in jedem Fall die örtlich geltenden Bestimmungen und gesetzlichen Vorgaben gewahrt. Ist eine Bekanntgabe erfolgt, wird die Integrierte Leitstelle von der Gemeinde über Ort und Uhrzeit des Feuers, sowie die Erreichbarkeit des Ansprechpartners an der Feuerstelle informiert.

Melden Sie ihr Nutzfeuer keinesfalls unter der Notrufnummer 112 an, sondern nutzen sie hierfür die vorbeschriebene Verfahrensweise.

Immer dann, wenn ein Feuerschein oder eine Rauchentwicklung über den Notruf 112 an die Integrierte Leitstelle gemeldet wird, erfolgt ein kurzer Abgleich mit den an die ILS gemeldeten Feuern und ein Rückruf beim jeweiligen eingetragenen Verantwortlichen. Ist dieser nicht erreichbar oder lässt die Notrufmeldung Restzweifel bei der Übereinstimmung der Meldedaten, erfolgt die Alarmierung der zuständigen Feuerwehr.

Bitte beachten Sie weiterhin folgende Hinweise:

Sorgen Sie dafür, dass ein Verantwortlicher für das Feuer während der Brenndauer telefonisch erreichbar ist, damit gegebenenfalls Rücksprache gehalten werden kann. Dies ist unbedingt erforderlich, da die Alarmierung der Feuerwehr im Zweifelsfall immer dann erfolgt, wenn bei einer Notrufmeldung nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei dem angemeldeten Feuer um den im Notrufgespräch mitgeteilten Feuerschein bzw. die zugehörige Rauchentwicklung, oder um einen Irrtum des Meldenden handelt.


Bei starkem Wind ist die Feuerstelle unverzüglich abzulöschen! Stellen Sie sicher, dass nach dem Abbrand Feuer und Glut fachgerecht abgelöscht wurden.

Folgende Daten des Feuerbetreibers sollten Sie dabei angeben:

•    Name
•    Adresse
•    Mobiltelefonnummer
•    Feuerart
•    Beginn des Feuers (Datum und Uhrzeit)
•    Ende des Feuers (Datum und Uhrzeit)
•    Ort des Nutzfeuers (Gemeinde- oder Ortsname, postalische Adresse, Waldbezeichnung, ggf. Geräumtnummer, sonstige Bezeichnungen, o. ä.)

Die genannten Daten sind zur sicheren Erfassung des Nutzfeuers notwendig.

Ausnahmefälle:

Nur außerhalb der Dienstzeit und in begründeten Ausnahmefällen kann eine Bekanntgabe eines Feuers ausnahmsweise direkt bei der Integrierten Leitstelle (ILS) erfolgen. Hierzu wurde eigens eine separate Bürgerhotline unter der Telefonnummer 0921-79321-200 eingerichtet.


Eine durch Nichtanmeldung verursachte Alarmierung der Feuerwehr verursacht hohe Kosten, welche vom Verursacher zu tragen sind!

Nutzfeuer